Nach längerer Erkrankung wieder in den Schulalltag einzusteigen, ist oft eine Herausforderung. Eine stufenweise Wiedereingliederung soll dir ermöglichen, deine Arbeit schrittweise und gesundheitlich verantwortbar wieder aufzunehmen.
Sie ist eine fürsorgliche Maßnahme des Arbeit- beziehungsweise Dienstgebers. Dabei wird die Arbeitszeit in der Regel über mehrere Stufen erhöht, bis du deine individuelle Pflichtstundenzahl wieder vollständig leisten kannst.
Wichtig: Die Wiedereingliederung muss beantragt und von der zuständigen Dienststelle genehmigt werden. Reiche die Unterlagen rechtzeitig über deine Schulleitung ein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Wiedereingliederung beginnt unmittelbar im Anschluss an deine Arbeitsunfähigkeit.
- Sie wird über die Schulleitung bei der Bezirksregierung beantragt.
- Grundlage ist eine ärztliche Bescheinigung mit einem konkreten Stufenplan.
- Die reguläre Dauer beträgt bis zu sechs Monate.
- Ferien zählen mit und sind Teil des Wiedereingliederungszeitraums.
- Der Plan kann bei verändertem Genesungsverlauf angepasst werden.
- Für Beamt*innen und Tarifbeschäftigte gelten unterschiedliche Regelungen.
Was ist eine stufenweise Wiedereingliederung?
Eine Wiedereingliederung hilft dir, nach längerer Erkrankung schrittweise in deine bisherige Tätigkeit zurückzukehren. Voraussetzung ist, dass du nach ärztlicher Einschätzung zunächst nur teilweise arbeiten kannst, am Ende der Maßnahme jedoch voraussichtlich wieder voll dienst- beziehungsweise arbeitsfähig bist.
Der Wiedereingliederungsplan legt insbesondere fest:
- mit wie vielen Unterrichtsstunden du beginnst,
- in welchen Schritten deine Arbeitszeit erhöht wird,
- wie lange die einzelnen Stufen dauern und
- welche Tätigkeiten du vorübergehend noch nicht übernehmen kannst.
Die konkrete Gestaltung richtet sich immer nach deiner individuellen gesundheitlichen Situation und deinem Arbeitsplatz Schule.
So beantragst du die Wiedereingliederung
-
Ärztliche Einschätzung einholen
Deine behandelnde Ärztin oder dein behandelnder Arzt erstellt eine Bescheinigung mit einem Wiedereingliederungsplan. -
Unterlagen über die Schulleitung einreichen
Der Antrag wird auf dem Dienstweg an die zuständige Dienststelle – in der Regel die Bezirksregierung – weitergeleitet. -
Genehmigung abwarten
Erst nach Genehmigung kann die Wiedereingliederung beginnen. -
Mit dem Stufenplan starten
Die Wiedereingliederung muss sich nahtlos an die Arbeitsunfähigkeit anschließen.
Tipp: Kläre frühzeitig mit deiner Schulleitung, wie Unterricht, Aufsichten, Konferenzen und weitere außerunterrichtliche Aufgaben während der Wiedereingliederung organisiert werden können.
Was sollte in der ärztlichen Bescheinigung stehen?
Damit die Dienststelle den Wiedereingliederungsplan nachvollziehen und genehmigen kann, sollte die ärztliche Bescheinigung klar und möglichst konkret formuliert sein.
Für verbeamtete Lehrkräfte sollte sie insbesondere enthalten:
- die Feststellung, dass deine Leistungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist,
- die medizinische Notwendigkeit einer Wiedereingliederung – eine Diagnose ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich,
- den Umfang der Entlastung in Unterrichtsstunden,
- die zeitliche Staffelung der Wiedereingliederung und
- eine Prognose zur vollständigen Wiederaufnahme deiner individuellen Pflichtstundenzahl.
Als möglicher Abschlusssatz wird empfohlen:
„Am [Datum des Tages nach Beendigung der Wiedereingliederung] wird Frau/Herr [Name] ihren/seinen Dienst voraussichtlich mit der vollen individuellen Pflichtstundenzahl wiederaufnehmen können.“
Zusätzlich können eindeutige Einschränkungen für deinen Einsatz in der Schule aufgenommen werden, beispielsweise:
- eine bestimmte Verteilung der Unterrichtsstunden,
- Unterrichtsformen oder Lerngruppen, die zunächst vermieden werden sollten,
- Einschränkungen bei Aufsichten,
- die Befreiung von bestimmten außerunterrichtlichen Tätigkeiten,
- Einschränkungen bei Konferenzen, Klassenfahrten oder vergleichbaren Belastungen.
Je konkreter die Angaben formuliert sind, desto besser lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Muster: Wiedereingliederungsplan
Damit der Wiedereingliederungsplan möglichst klar und vollständig erstellt werden kann, stellen wir dir ein Muster zum Download bereit. Die ärztliche Bescheinigung sollte immer individuell auf deine gesundheitliche Situation und deinen Einsatz an der Schule abgestimmt sein.
Muster-Wiedereingliederungsplan für Lehrkräfte herunterladen (PDF)
Hinweis: Das Muster ist eine Orientierungshilfe. Entscheidend ist die individuelle ärztliche Einschätzung. Ärztlich empfohlene Einschränkungen – etwa beim Unterrichtseinsatz, bei Aufsichten oder bei weiteren außerunterrichtlichen Aufgaben – sollten klar und eindeutig formuliert sein.

BEM-Gespräch: Gute Lösungen für den Schulalltag finden
Für die Gestaltung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten kann ein BEM-Gespräch sinnvoll sein. BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Im BEM können gemeinsam Möglichkeiten besprochen werden, die deinen gesundheitsgerechten Wiedereinstieg unterstützen. Dazu können zum Beispiel gehören:
- eine angemessene Verteilung der Unterrichtsstunden,
- die Reduzierung zusätzlicher Belastungen,
- die zeitweise Befreiung von bestimmten Aufgaben oder
- organisatorische Lösungen im Stundenplan.
Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Du kannst dabei eine Person deines Vertrauens hinzuziehen – beispielsweise ein Personalratsmitglied, die Schwerbehindertenvertretung oder eine GEW-Ansprechperson.
Wiedereingliederung für Beamt*innen
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung gelten verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich als dienstfähig. Du benötigst für diesen Zeitraum keine weitere Krankschreibung und erhältst deine vollen Bezüge.
Bis zum Beginn der Wiedereingliederung musst du jedoch arbeitsunfähig geschrieben sein. Der Übergang muss nahtlos erfolgen. Wenn deine Wiedereingliederung beispielsweise erst nach den Ferien beginnt, kann es daher erforderlich sein, dass die Krankschreibung bis in die Ferien fortgeführt wird.
Dauer und Anpassungen
Die reguläre Wiedereingliederung dauert bis zu sechs Monate. Wenn deine Genesung schneller oder langsamer verläuft als erwartet, kann der Plan angepasst werden. Dafür benötigst du eine aktualisierte ärztliche Bescheinigung. Diese wird erneut über die Schulleitung an die Bezirksregierung weitergeleitet und muss genehmigt werden.
Ist absehbar, dass sechs Monate nicht ausreichen, kann eine Verlängerung notwendig werden. Dafür ist in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Die Verlängerung muss durch den Dienstherrn genehmigt werden.
Erneute Erkrankung während der Wiedereingliederung
Wenn du während der Wiedereingliederung erneut erkrankst, informiere bitte unverzüglich deine Dienststelle.
Eine Unterbrechung der Wiedereingliederung ist aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen bis zu sieben Kalendertagen möglich, wenn der vereinbarte Stufenplan anschließend fortgesetzt werden kann.
Bei einer Unterbrechung von mehr als sieben Tagen gilt die Wiedereingliederung grundsätzlich ab dem ersten Unterbrechungstag als abgebrochen. In der Regel veranlasst die Bezirksregierung dann eine amtsärztliche Untersuchung. Dabei wird geprüft, ob etwa
- eine Verlängerung sinnvoll ist,
- Teildienstfähigkeit vorliegen könnte oder
- eine vorübergehende beziehungsweise dauerhafte Dienstunfähigkeit zu prüfen ist.
Wiedereingliederung für Tarifbeschäftigte
Für tarifbeschäftigte Kolleg*innen gelten andere Voraussetzungen: Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt im Zustand der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet: Deine Krankschreibungen müssen weiterhin vorliegen.
In dieser Zeit wird in der Regel kein Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit gezahlt. Stattdessen können – abhängig von deiner persönlichen Situation und dem zuständigen Leistungsträger – Ansprüche bestehen, zum Beispiel auf:
- Krankengeld und Krankengeldzuschuss,
- Übergangsgeld,
- Verletztengeld oder
- Arbeitslosengeld.
Unter Umständen können auch Fahrtkosten als ergänzende Leistung übernommen werden.
Zustimmung aller Beteiligten erforderlich
Bei Tarifbeschäftigten müssen alle Beteiligten der Wiedereingliederung zustimmen. Dazu gehören in der Regel:
- du selbst,
- dein Arbeitgeber,
- deine Krankenkasse,
- gegebenenfalls die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit.
Die zuständigen Stellen können den Medizinischen Dienst einschalten, um Notwendigkeit und Umfang der Wiedereingliederung prüfen zu lassen.
Eine Verlängerung ist möglich, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt, alle Beteiligten zustimmen und eine positive gesundheitliche Prognose besteht. Über eine Verlängerung entscheidet bei Tarifbeschäftigten in der Regel die Krankenkasse.
Ferien gehören zur Wiedereingliederung
Auch Ferienzeiten sind Teil der Wiedereingliederung. Sie unterbrechen den genehmigten Zeitraum nicht und verlängern ihn nicht automatisch.
Gut zu wissen: Der Stufenplan und die Krankschreibung müssen so abgestimmt sein, dass die Wiedereingliederung nahtlos beginnen kann – auch dann, wenn Ferien dazwischenliegen.
Unsere Empfehlung als GEW-Fraktion im Personalrat
Eine Wiedereingliederung sollte nicht nur auf die Zahl der Unterrichtsstunden reduziert werden. Gerade im Schulalltag können auch Konferenzen, Aufsichten, Elterngespräche, Förderplanung, Klassenleitung oder Wegezeiten sehr belastend sein.
Achte deshalb darauf, dass ärztlich empfohlene Einschränkungen klar, konkret und nachvollziehbar benannt werden. Ein frühzeitiges Gespräch mit der Schulleitung und – wenn du möchtest – mit dem Personalrat kann dazu beitragen, dass deine Rückkehr gut und gesundheitsgerecht gelingt.
Häufige Fragen zur Wiedereingliederung
Muss die Wiedereingliederung direkt an die Krankschreibung anschließen?
Ja. Sie muss sich nahtlos an die Arbeitsunfähigkeit anschließen. Das gilt besonders für verbeamtete Lehrkräfte.
Zählen Ferien bei der Wiedereingliederung mit?
Ja. Ferien sind Teil des Wiedereingliederungszeitraums.
Kann der Stufenplan nachträglich verändert werden?
Ja. Wenn sich dein Gesundheitszustand anders entwickelt als erwartet, kann der Plan ärztlich angepasst und erneut zur Genehmigung eingereicht werden.
Bekomme ich als Beamt*in weiterhin meine Bezüge?
Ja. Während der genehmigten Wiedereingliederung gelten Beamt*innen grundsätzlich als dienstfähig und erhalten ihre vollen Bezüge.
Bin ich als tarifbeschäftigte Person während der Wiedereingliederung krankgeschrieben?
Ja. Tarifbeschäftigte bleiben während der stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähig und benötigen weiterhin Krankschreibungen.
Kann ich während der Wiedereingliederung von bestimmten Aufgaben befreit werden?
Ja, sofern dies ärztlich eindeutig empfohlen wird und im Rahmen der Planung berücksichtigt werden kann. Das kann zum Beispiel Aufsichten, bestimmte Unterrichtseinsätze oder außerunterrichtliche Aufgaben betreffen.
Weitere Informationen und Beratung
Die rechtlichen Grundlagen und weiterführende Hinweise zur stufenweisen Wiedereingliederung findest du in der BASS:
Zur BASS: Stufenweise Wiedereingliederung
Du hast Fragen zu deiner persönlichen Situation?
Wir als GEW-Fraktion im Personalrat unterstützen dich gern – vertraulich, solidarisch und auf Augenhöhe. Melde dich bei uns, wenn du Fragen zum Wiedereingliederungsplan, zum Verfahren oder zu einer gesundheitsgerechten Gestaltung deines Wiedereinstiegs hast.
Stand: September 2026
Unsere Expert:innen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Unsere Expertinnen und Experten aus dem Personalrat helfen Dir gerne persönlich weiter. Zögere nicht, uns zu kontaktieren!

Christina Tönges
Albert-Schweitzer-Schule Gelsenkirchen, GG
Büro: 0251/411 – 3280
Privat: 02327 / 9602450
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Matthias Wawerla
Christy-Brown-Schule Herten, KME
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Sonja Wahle
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