Lehrkräfte in NRW können ab 63 Jahren mit Abschlägen in den Ruhestand gehen. Die Regelaltersgrenze liegt höher. Schwerbehinderte können ab 63 abschlagsfrei in Pension gehen. Hier findest Du alle Tabellen und Fristen für den Regierungsbezirk Münster.

Wann können Lehrer in NRW in Pension gehen?

Zeitpunkt

Lehrkräfte können ab Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Hierfür werden Abschläge auf das Ruhegehalt berechnet. Diese Abschläge betragen lebenslang 0,3 % für jeden Monat (max. 14,4 %), den man vorzeitig vor der Regelaltersgrenze für Beamt*innen ausscheidet. Als Regelaltersgrenze bezeichnet man den Zeitpunkt, zu dem Beamt*innen und Tarifbeschäftigte regulär in den Ruhestand gehen. Dieser Zeitpunkt wird sukzessive auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein Ausscheiden zum Schulhalbjahr möglich. Vor diesem Zeitpunkt (vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag nach § 33 (3) LBG) kann der Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen die Zurruhesetzung auf das Ende des Schuljahres hinausschieben.

Schwerbehinderte Lehrkräfte können mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei gehen.

Was passiert bei Dienstunfähigkeit (DU)?

Eine weitere Form der Zurruhesetzung ist die Zurruhesetzung wg. Dienstunfähigkeit.

Die Dienststelle (Förderschule: Bezirksregierung) kann eine Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlassen. Auch die verbeamtete Lehrkraft kann einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit stellen. Dienstunfähig ist eine Lehrkraft, wenn sie ihre Dienstpflichten nicht mehr mit mindestens der Hälfte der Pflichtstundenzahl ausüben kann. Der Amtsarzt überprüft die Dienstfähigkeit. In der Regel wird die Überprüfung veranlasst, wenn jemand innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate dienstunfähig erkrankt war oder wenn die Dienststelle berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, die sie entsprechend begründet.

Lt. BeamtStG § 29 ist eine Rückkehr nach erfolgter Zurruhesetzung möglich. Die betroffene Person kann einen Antrag auf Reaktivierung stellen, die Dienststelle (Förderschule: Bezirksregierung) kann ebenfalls eine Überprüfung der Dienstfähigkeit veranlassen. Der Amtsarzt überprüft in beiden Fällen die Dienstfähigkeit.

Anspruchsberechtigung

Es müssen 5 Jahre Dienstzeit nachgewiesen werden, um einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben. Es ist dabei unerheblich, ob diese in Teilzeit (mind. die Hälfte der Pflichtstundenzahl) oder in Vollzeit erbracht wurden.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. An die Stelle des o. g. Ruhegehaltssatzes treten, wenn dies günstiger ist, 61,6 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.

Das maximale Ruhegehalt beträgt 71,75 % des letzten Bruttogehaltes, wenn dieses mindestens 2 Jahre bezogen worden ist. Geht jemand vorzeitig in den Ruhestand, werden in den meisten Fällen Abschläge berechnet. Ansprüche aus der Rentenversicherung werden ausgezahlt, jedoch von der Pension abgezogen, falls die Höchstgrenze von 71,75 % überschritten wird.

Es gibt noch viele weitere Aspekte zu berücksichtigen. Sprich uns an für eine unverbindliche Beratung. Wenn Du Mitglied der GEW bist, führen wir auf Wunsch eine Berechnung Deines individuellen Ruhegehalts durch.

Unsere Experten zum Thema Zurruhesetzung

Unsere Expertinnen und Experten aus dem Personalrat helfen Dir gerne persönlich weiter. Zögere nicht, uns zu kontaktieren!

Claus Funke

Schule am Tetraeder, GG

Büro: 0251 / 411 – 3293
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Hendrik Eichholz

Malteserschule Gelsenkirchen, LE/ESE

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Matthias Wawerla

Christy-Brown-Schule Herten, KME

Büro: 0251 / 411 – 2481
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matthias.wawerla@gew-nrw.de

Häufige Fragen (FAQ)

Wer hilft bei Fragen zur Pension im Regierungsbezirk Münster?

Neben der Bezirksregierung bietet die GEW Fraktion im Personalrat Förderschulen eine unabhängige Beratung und Probeberechnungen für Mitglieder an.